Vog der offenen Handelsgesellschaft. 65
derselben gehörigen Gesellschafters wirdnicht durch Rechtshandlungen gegen einenanderen Gesellschafter, wohl aber durchRechtshandlungen gegen die Liquidatorenunterbrochen.
Art. 149.
Die Verjährung läuft auch gegenMinderjährige und bevormundete Personen,sowie gegen juristische Personen, denen ge-schlich die Rechte der Minderjährigen zu-stehen, ohne Zulassung der Wiedereinsetzungin den vorigen Stand, jedoch mit Vorbe-halt des Regresses gegen die Vormünderund Verwalter.
Zweiter Titel.
Von der Kommanditgesellschaft.
Erster Abschnitt.
Von der Kommanditgesellschaft im
Allgemeinen.
Art. 150.
Eine Kommanditgesellschaft ist vor-handen, wenn bei einem unter einer ge-meinschaftlichen Firma betriebenen Handels-gewerbe ein oder mehrere Gesellschafter sichnur mit Vermögenseinlagen betheiligen(Kommanditisten), während bei einem odermehreren anderen Gesellschaftern die Be-theiligung nicht in dieser Weise beschränktist (persönlich haftende Gesellschafter).
Handelsgesetzbuch. 5