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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
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Zweites Buch. Zweiter Titel.

Sind mehrere persönlich haftendeGesellschafter vorhanden, so ist in Ansehungihrer die Gesellschaft zugleich eine offeneGesellschaft.

Zur Gültigkeit des Gesellschaftsver-lrages bedarf es der schriftlichen Abfassungnicht.

Art. 151.

Die Errichtung einer Kommanditge-sellschaft ist von sämmtlichen Gesellschafternbei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirkedie Gesellschaft, ihren Siß hat, behufs derEintragung in das Handelsregister anzu-melden. '

Die Anmeldung muß enthalten:

1) den Namen, Vornamen, Stand undWohnort jedes persönlich haftendenGesellschafters;

2) den Namen, Vornamen, Stand undWohnort jedes Kommanditisten mitder Bezeichnung desselben als solchen;

3) die Firma der Gesellschaft und denOrt, wo sie ihren Siß hat;

4) den Betrag der Vermögensetnlagejedes Kommanditisten.

Die Anmeldung muß von allen Ge-sellschaftern persönlich vor dem Handelsge-richte unterzeichnet, oder in beglaubigterForm eingereicht werden; sie ist nach ihremganzen Inhalt in das Handelsregister ein-zutragen. Bei der Bekanntmachung der