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Zweites Buch. Zweiter Titel.
Sind mehrere persönlich haftendeGesellschafter vorhanden, so ist in Ansehungihrer die Gesellschaft zugleich eine offeneGesellschaft.
Zur Gültigkeit des Gesellschaftsver-lrages bedarf es der schriftlichen Abfassungnicht.
Art. 151.
Die Errichtung einer Kommanditge-sellschaft ist von sämmtlichen Gesellschafternbei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirkedie Gesellschaft, ihren Siß hat, behufs derEintragung in das Handelsregister anzu-melden. '
Die Anmeldung muß enthalten:
1) den Namen, Vornamen, Stand undWohnort jedes persönlich haftendenGesellschafters;
2) den Namen, Vornamen, Stand undWohnort jedes Kommanditisten mitder Bezeichnung desselben als solchen;
3) die Firma der Gesellschaft und denOrt, wo sie ihren Siß hat;
4) den Betrag der Vermögensetnlagejedes Kommanditisten.
Die Anmeldung muß von allen Ge-sellschaftern persönlich vor dem Handelsge-richte unterzeichnet, oder in beglaubigterForm eingereicht werden; sie ist nach ihremganzen Inhalt in das Handelsregister ein-zutragen. Bei der Bekanntmachung der