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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
67
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Von der Kommanditgesellschaft. 67

Kommanditgesellschaft in den öffentlichenBlättern (Art. 13) unterbleibt die An-gabe der Namen, des Standes und desWohnortes der Kommanditisten, sowie dieAngabe des Betrages ihrer Vermögens-einlagen.

Art. 152.

Bei jedem Handelsgerichte, in dessenPezirk die Kommanditgesellschaft eineZweigniederlassung hat, muß dies behufsder Eintragung in das Handelsregister an-gemeldet werden.

Die Anmeldung muß die in Art. 15tZiffer 14 bezeichneten Angaben enthalten,und von sämmtlichen persönlich haftendenGesellschaftern vor dem Handelsgericht un-terzeichnet oder in beglaubigter Form ein-gereicht werden.

Art. 153.

Die persönlich haftenden Gesellschafter,welche die Gesellschaft vertreten sollen, ha-ben die Firma nebst ihrer Namensunter-schrift persönlich vor dem Handelsgericht,in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sißhat, und vor jedem Handelsgericht, in des-sen «Bezirk sie eine Zweigniederlassung hat,zu zeichnen oder die Zeichnung in beglau-bigter Form eiyzureichen.

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