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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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Zweites Buch. Zweiter Titel.

Art« 154.

Das Handelsgericht hat die persönlichhaftenden Gesellschafter zur Befolgung derin den Art. 151, 152 und 153 enthaltenenVorschriften von Amtswegen durch Ord-nungsstrafen anzuhalten.

' Art. 155.

Wenn die Firma einer bestehendenKommanditgesellschaft geändert, oder derSiß der Gesellschaft an einen andern Ortverlegt, wird, so sind diese Thatsachen vonsämmtlichen Gesellschaftern in der durchArt. 151 bestimmten Weise behufs derEintragung in das Handelsregister anzu-melden. Das Handelsgericht hat die per-sönlich haftenden Gesellschafter zur Befolg-ung dieser Anordnung von Amtswegendurch Ordnungsstrafen anzuhalten.

Bei der Bekanntmachung kommt inBetreff der Kommanditisten die Vorschriftdes Art. 151 zur Anwendung.

Die Wirkung gegen Dritte richtet sichnach den Bestimmungen des Art. 25.

Art. 156.

Wenn in eine bestehende Kommandit-gesellschaft ein neuer Kommanditist eintritt,so muß dies von sämmtlichen Gesellschafternzur Eintragung in das Handelsregister