Von der Kommanditgesellschaft.
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und zur Bekanntmachung nach den Be-stimmungen des Art. 151 angemeldetwerden.
Art. 157.
Das Rechtsverhältniß der Gesellschafterunter einander richtet sich zunächst nachdem Gesellschaftsvertrage. Soweit keineVereinbarung getroffen ist, kommen diegeschlichen Bestimmungen über das Rechts-verhältniß der offenen Gesellschafter untereinander auch hier zur Anwendung, jedochmit den Abweichungen, welche die nach-folgenden Artikel (158 bis 162) ergeben.
Art. 158.
Die Geschäftsführung der Gesellschaftwird durch den oder die persönlich haften-den Gesellschafter besorgt.
Ein Kommanditist ist zur Führungder Geschäfte der Gesellschaft weder be-rechtigt noch verpflichtet.
Er kann gegen die Vornahme einerHandlung der Geschäftsführung durch diepersönlich haftenden Gesellschafter (Art. 99bis 102) Widerspruch nicht erheben.
Art. 159.
Ein Kommanditist darf ohne Ge-nehmigung der anderen Gesellschafter indem Handelszweig der Gesellschaft füreigene oder fremde Rechnung Geschäfte