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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
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Zweites Buch. Zweiter Titel.

machen und an einer anderen gleichartigenHandelsgesellschaft als offener GesellschafterTheil nehmen.

Art. 160.

Jeder Kommanditist ist berechtigt, dieabschristliche Mittheilung der jährlichenBilanz zu verlangen und die Richtigkeitderselben unter Einsicht der Bücher undPapiere zu prüfen.

Die im Art. 105 bezeichneten weiterenRechte eines offenen Gesellschafters steheneinem Kommanditisten nicht zu.

Jedoch kann das Handelsgericht aufden Antrag eines Kommanditisien, wennwichtige Gründe dazu vorliegen, die Mit-theilung einer Bilanz oder sonstiger Auf-klärungen nebst Vorlegung der Bücherund Papiere zu jeder Zeit anordnen.

Art. 161.

Die Bestimmungen der Art. 106 bis108 über die Verzinsung der Einlage,über die jährliche Berechnung des Ge-winnes oder Verlustes und über die Be- .fugniß, Zinsen und Gewinn zu erheben,gelten auch in Betreff des Kommanditisien.

Jedoch nimmt ein Kommanditist andem Verluste nur bis zuin Betrage seinereingezahlten oder rückständigen EinlageAntheil.