Von der Kommanditgesellschaft.
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Er ist nicht verpflichtet, die Zinsenund den Gewinn, welche er bezogen hat,wegen späterer Verluste zurückzuzahlen;jedoch wird, so lange seine ursprünglicheEinlage durch Verlust vermindert ist, derjährliche Gewinn zur Deckung des Ver-lustes verwendet.
Art. 162.
Ist über die Höhe der Betheiligungan Gewinn und Verlust nichts vereinbart,so wird dieselbe, nach richterlichem Ermessen,nöthigenfalls unter Zuziehung von Sach-verständigen festgestellt.
Art. 163.
Im Verhältniß zu dritten Personentritt die rechtliche Wirksamkeit einerKommanditgesellschaft mit dem Zeitpunktein, in welchem die Errichtung der Gesell-schaft bei dem Handelsgericht, in dessenBezirk die Gesellschaft ihren Siß hat, indas Handelsregister eingetragen ist, oderdie Gesellschaft auch nur ihre Geschäftebegonnen hat.
Die Beschränkung, daß die Gesell-schaft erst mit einem späteren Zeitpunktals dem der Eintragung ihren Anfang,nehmen soll, hat gegen dritte Personenkeine rechtliche Wirkung.
Hat die Gesellschaft vor der Eintrag-ung ihrer Geschäfte begonnen, so haftet