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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
72
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72 Zweites Buch. Zweiter Titel.

jeder Kommanditist dritten Personen fürdie bis zur Eintragung entstandenen Ver-bindlichkeiten der Gesellschaft gleich einempersönlich haftenden Gesellschafter, wenn ernicht beweist, daß denselben seine beschränkteBetheiligung bei der Gesellschaft bekanntwar.

Art. 164.

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Die Kommanditgesellschaft kann unterihrer Firma Rechte erwerben und Verbind-lichkeiten eingehen, Eigenthum und anderedingliche Rechte an Grundstücken erwerben,vpr Gericht klagen und verklagt werden.

Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist beidem Gericht, in -essen Bezirk ste ihrenSiß hat.

Art. 165.

Für die Verbindlichkeiten der Gesell-schaft haftet der Kommanditist nur mitder Einlage, und soweit diese nicht einge-zahlt ist, mit dem versprochenen Betrage.

Die Einlage des Kommanditisten kannwährend des Bestehens der Gesellschaftweder ganz noch theilweise zurückbezahltoder erlassen werden.

Zinsen können ihm von der Gesell-schaft nur insoweit bezahlt werden, als da-durch die ursprüngliche Einlage nicht ver-mindert wird.

Er kann bis zur Wiederergänzungder durch Verlust verminderten Einlageweder Zinsen noch Gewinn beziehen.