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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
73
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Von der Kommanditgesellschaft. 73

Er haftet für die Verbindlichkeitender Gesellschaft, wenn und in soweit erdiesen Bestimmungen entgegen Zahlungenvon der Gesellschaft empfangen hat.

Er ist jedoch nicht verpflichtet, dieZinsen und den Gewinn zurückzuzahlen,welche er auf Grund einer in gutemGlauben errichteten Bilanz in gutemGlauben bezogen hat.

Art. 166.

Wer in eine bestehende Handelsgesell-schaft als Kommanditist eintritt, haftetnach Maßgabe des vorhergehenden Artikelsfür alle von der Gesellschaft vor seinemEintritt eingegangenen Verbindlichkeiten,es mag die Firma eine Aenderung erleidenoder nicht.

Ein entgegenstehender Vertrag istgegen Dritte ohne rechtliche Wirkung.

Art. 167.

Die Kommanditgesellschaft wird durchdie persönlich haftenden Gesellschafter be-rechtigt und verpflichtet; ste wird durchdieselben vor Gericht vertreten.

Zur Behändigung von Vorladungenund anderen Zustellungen an die Gesell-schaft genügt es, wenn dieselbe an einender zur Vertretung befugten Gesellschaftergeschieht.