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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
74
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74 Zweites Buch. Zweiter Titel.

Ein Kommanditist, welcher für dieGesellschaft Geschäfte schließt, ohne aus-drücklich zu erklären, daß er nur als Pro-kurist oder als Bevollmächtigter handle, istaus diesen Geschäften gleich einem persön-lich haftenden Gesellschafter verpflichtet.

Art. 168.

Der Name eines Kommanditisten darfin der Firma der Gesellschaft nicht ent-halten sein; im entgegcngesehten Fallehaftet er den Gläubigern der Gesellschaftgleich einem offenen Gesellschafter.

Art. 169.

Die Bestimmungen der Art. 119,120, 121 und 122 finden auch bei derKommanditgesellschaft Anwendung.

Art. 170.

Wenn ein Kommanditist stirbt öderzur Verwaltung seines Vermögens rechtlichunfähig wird, so hat dies die Auflösungder Gesellschaft nicht zur Folge.

Im Uebrigen gelten die in den Art.123 bis 128 für die offene Gesellschaftgegebenen Bestimmungen auch für dieKommanditgesellschaft.

Art. 171.

Wenn eine Kommanditgesellschaft auf-gelöst wird, oder wenn ein Kommanditist