Von der Kommanditgesellschaft. 75
mil seiner ganzen Einlage oder mit einemTheile derselben ausscheidet, so müssen dieseThatsachen in das Handelsregister einge-tragen werden.
Bei der Bekanntmachung unterbleibtdie^ Bezeichnung des Kommanditisten unddie Angabe des Betrages der Einlage.
Die Bestimmungen des Art. 129kommen auch hier zur Anwendung.
Art. 172.
Was bei der offenen Gesellschaft überdie Art der Auseinandersetzung (Art. 130 ,131 und 132 ), über die Liquidation undüber die Verjährung der Klagen gegendie Gesellschafter bestimmt ist, gilt auchbei der Kommanditgesellschaft in Betreffaller Gesellschafter.
Zweiter Abschnitt.
Von der Kommanditgesellschaft auf Aktieninsbesondere.
Art. 173.
Das Kapital der Kommanditistenkann in Aktien oder Aktienantheile zerlegtwerden.
Die Aktien oder Aktienantheile müssenauf Namen lauten. Sie müssen auf einenBetrag von mindestens zweihundert Vereins-thalern gestellt werden, wenn nicht die