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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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Zweites Buch. Zweiter Titel.

Landesgeseße nach Maßgabe der besonderenörtlichen Bedürfnisse einen geringeren Be-trag gestatten.

Aktien oder Aktienantheile, welcheauf Inhaber lauten, oder welche aufeinen geringeren als den gesetzlich bestimm-ten Betrag gestellt werden, sind nichtig.Die Ausgeber solcher Aktien oder Aktien-antheile sind den Besitzern für allen durchdie. Ausgabe verursachten Schaden soli-darisch verhaftet.

Die vorstehenden Bestimmungen gel-ten auch von Promessen und Jnterims-scheinen.

Art. 174.

Kommanditgesellschaften auf Aktienkönnen nur mit staatlicher Genehmigungerrichtet werden.

Ueber die Errichtung und den Inhaltdes Gesellschaftsvertrages muß eine gericht-liche oder notarielle Urkunde aufgenommenwerden. Zur Aktienzeichnung genügt eineschriftliche Erklärung.

Art. 175.

Der Gesellschaftsvertrag, dessen Ge-nehmigung-erfolgen soll, muß enthalten:

1) den Namen, Vornamen, Stand undWohnort jedes persönlich haftendenGesellschafters;

2) die Firma der Gesellschaft und denOrt, wo sie ihren Sitz hat;

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