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Zweites Buch. Zweiter Titel.
Landesgeseße nach Maßgabe der besonderenörtlichen Bedürfnisse einen geringeren Be-trag gestatten.
Aktien oder Aktienantheile, welcheauf Inhaber lauten, oder welche aufeinen geringeren als den gesetzlich bestimm-ten Betrag gestellt werden, sind nichtig.Die Ausgeber solcher Aktien oder Aktien-antheile sind den Besitzern für allen durchdie. Ausgabe verursachten Schaden soli-darisch verhaftet.
Die vorstehenden Bestimmungen gel-ten auch von Promessen und Jnterims-scheinen.
Art. 174.
Kommanditgesellschaften auf Aktienkönnen nur mit staatlicher Genehmigungerrichtet werden.
Ueber die Errichtung und den Inhaltdes Gesellschaftsvertrages muß eine gericht-liche oder notarielle Urkunde aufgenommenwerden. Zur Aktienzeichnung genügt eineschriftliche Erklärung.
Art. 175.
Der Gesellschaftsvertrag, dessen Ge-nehmigung-erfolgen soll, muß enthalten:
1) den Namen, Vornamen, Stand undWohnort jedes persönlich haftendenGesellschafters;
2) die Firma der Gesellschaft und denOrt, wo sie ihren Sitz hat;
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