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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
77
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Von der Kommanditgesellschaft auf Aktien. 77

3) den Gegenstand des Unternehmens;

4) die Zeitdauer des Unternehmens, imFall dasselbe auf eine bestimmteZeit beschränkt sein soll;

5) die Zahl und den Betrag der Aktienoder Aktienantheile;

6) die Bestimmung, daß ein Aufsichts-rath von mindestens fünf Mit-gliedern aus der Zahl der Komman-ditisten durch Wahl derselben bestelltwerden müsse;

7) die Form, in welcher die Zusammen-berufung der Generalversammlungder Kommanditisten geschieht;

8) die Form, in welcher die von derGesellschaft ausgehenden Bekannt-machungen erfolgen, sowie die öffent-lichen Blätter, in welche dieselbenaufzunehmen sind.

Art. 176.

Der Gesellschaftsvertrag und die Ge-nessmigungsurkunde müssen bei dem Han-delsgericht, in dessen Bezirk die Gesell-schaft ihren Sih hat, in das Handels-register eingetragen und im Auszuge ver-öffentlicht werden.

Der Auszug muß enthalten:

1) das Datum des Gesellschaftsvertragesund der Genehmigungsurkunde;

2) den Namen, Vornamen, Stand undWohnort jedes persönlich haftendenGesellschafters;