Don der Kommanditgesellschaft auf Aktien. 79
Art.. 178.
Vor erfolgter Genehmigung und Ein-tragung in das Handelsregister besteht dieKommanditgesellschaft als solche nicht. Dieausgegebenen Aktien oder Aktienantheilesind nichtig. Die Ausgeber sind den Be-sitzern für allen durch die Ausgabe verur-sachten Schaden solidarisch verhaftet.
Wenn vor erfolgter Genehmigungund Eintragung im Namen der Gesell-schaft gehandelt worden ist, so haften dieHandelnden persönlich und solidarisch.
Art. 179.
Die Vorschriften der Art. 152 und153 sind auch bei der Kommanditgesell-schaft auf Aktien zu befolgen; die Anmeld-ung muß die im Art. 176 Ziffer 1 — 5bezeichneten Angaben enthalten. DasHandelsgericht hat die persönlich^ haftendenGesellschafter zur Befolgung dieser Vor-schriften von Amtswegen durch Ordnungs-strafen anzuhalten.
Art. 180.
Wenn ein Gesellschafter eine Einlagemacht, welche nicht in baarem Gelde be-steht, oder wenn er sich zu seinen Gunstenbesondere Vortheile ausbedingt, so muß ineiner Generalversammlung der Kommandi-tisten die Abschätzung und Prüfung der