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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
79
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Don der Kommanditgesellschaft auf Aktien. 79

Art.. 178.

Vor erfolgter Genehmigung und Ein-tragung in das Handelsregister besteht dieKommanditgesellschaft als solche nicht. Dieausgegebenen Aktien oder Aktienantheilesind nichtig. Die Ausgeber sind den Be-sitzern für allen durch die Ausgabe verur-sachten Schaden solidarisch verhaftet.

Wenn vor erfolgter Genehmigungund Eintragung im Namen der Gesell-schaft gehandelt worden ist, so haften dieHandelnden persönlich und solidarisch.

Art. 179.

Die Vorschriften der Art. 152 und153 sind auch bei der Kommanditgesell-schaft auf Aktien zu befolgen; die Anmeld-ung muß die im Art. 176 Ziffer 1 5bezeichneten Angaben enthalten. DasHandelsgericht hat die persönlich^ haftendenGesellschafter zur Befolgung dieser Vor-schriften von Amtswegen durch Ordnungs-strafen anzuhalten.

Art. 180.

Wenn ein Gesellschafter eine Einlagemacht, welche nicht in baarem Gelde be-steht, oder wenn er sich zu seinen Gunstenbesondere Vortheile ausbedingt, so muß ineiner Generalversammlung der Kommandi-tisten die Abschätzung und Prüfung der