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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
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Zweites Buch. Zweiter Titel.

Zulässigkeit angeordnet und in einer späterenGeneralversammlung die GeneHmigungdurch Beschluß erfolgt sein.

Der Beschluß wird nach der Mehr-heit der in der Versammlung anwesendenoder durch Vollmacht vertretenen Komman-ditisten gefaßt; .jedoch muß diese Mehrheitmindestens ein Viertheil der sämmtlichenKommanditisten begreifen und der Betragihrer Antheile zusammen mindestens einViertheil des Gesammtkapitals der Kom-manditisten darstellen. Der Gesellschafter,welcher die Einlage macht oder stch beson-dere Vortheile ausbedingt, hat bei derBeschlußfassung kein Stimmrecht.

Ein gegen den Inhalt dieser Be-stimmung geschlossener Vertrag hat keinerechtliche Wirkung.

Art. 181.

Für die gesellschaftlichen Kapitalantheile,welche auf die Einlagen der persönlichhaftenden Gesellschafter fallen oder welchedenselben als besondere Vortheile ausbe-dungen find, dürfen keine Aktien ausgege-ben werden; diese Kapitalantheile dürfenvon den persönlich haftenden Gesellschaftern,so lange die letzteren in diesem ihremRechtsverhältnisse zur Gesellschaft stehen,nicht veräußert werden.

Art. 182.

Die Aktien oder Aktienantheile sinduntheilbar.

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