Von der Kommanditgesellschaft aus Aktien. 81
Sie müssen mit genauer Bezeichnungdes Inhabers nach Namen, Wohnort undStand in das Aktienbuch der Gesellschafteingetragen werden.
Sie können, sofern nicht der Gesell-schaftsvertrag ein Anderes bestimmt, ohneEinwilligung der übrigen Gesellschafter aufandere Personen übertragen werden.
Die Uebertragung kann durch In-dossament geschehen.
In Betreff der Form des Indossa-ments kommen die Bestimmungen derArt. 11—13 der allgemeinen deutschenWechselordnung zur Anwendung.
Art. 183.
Wenn das Eigenthum der Aktie aufeinen Anderen übergeht, so ist dies, unterVorlegung der Aktie und des Nachweisesdes Ueberganges, bei der Gesellschaft anzu-melden und tm Aktienbuche zu bemerken.
Im Verhältnisse zu der Gesellschaftwerden nur diejenigen als die Eigenthümerder Aktien angesehen, welche als solche imAktienbuche verzeichnet sind.
Zur Prüfung der Legitimation ist dieGesellschaft berechtigt, aber nicht ver-pflichtet.
Art. 184.
So lange der Betrag einer Aktie 'nicht vollständig eingezahlt ist, bleibt der
Handelsgesetzbuch. 6