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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
82
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82 Zweites Buch. Zweiter Titel.

ursprüngliche Zeichner zur Einzahlung desRückstandes an die Gesellschaft verpflichtet;die Gesellschaft kann ihn dieser Verbind-lichkeit nicht entlassen.

Art. 185.

Die persönlich haftenden Gesellschafterfind verpflichtet, dem Aufsichtsrath undden Kommanditisten spätestens in den erstensechs Monaten jedes Geschäftsjahres eineBilanz des verflossenen Geschäftsjahres vor-zulegen.

Art. 186.

Die Rechte, welche den Kommanditistengegenüber den persönlich haftenden Gesell- ,schaftern nach dem Gesellschaftsvertrageoder nach den Bestimmungen des vorigenAbschnitts in Beziehung auf die Führungder Geschäfte, die Einsicht und Prüfungder Bilanz, die Bestimmung der Gewinn-vertheilung, die Auflösung oder Kündigungder Gesellschaft und die Befugniß, dasAusscheiden eines persönlich haftenden Ge-sellschafters zu-verlangen, zustehen, werbenvon der Gesammtheit der Kommanditistenin der Generalversammlung ausgeübt.

Die Beschlüsse der Generalversamm-lung werden durch den Aufsichtsrath aus-geführt, wenn nicht im Gesellschaftsvertrageein Anderes bestimmt ist.