82 Zweites Buch. Zweiter Titel.
ursprüngliche Zeichner zur Einzahlung desRückstandes an die Gesellschaft verpflichtet;die Gesellschaft kann ihn dieser Verbind-lichkeit nicht entlassen.
Art. 185.
Die persönlich haftenden Gesellschafterfind verpflichtet, dem Aufsichtsrath undden Kommanditisten spätestens in den erstensechs Monaten jedes Geschäftsjahres eineBilanz des verflossenen Geschäftsjahres vor-zulegen.
Art. 186.
Die Rechte, welche den Kommanditistengegenüber den persönlich haftenden Gesell- ,schaftern nach dem Gesellschaftsvertrageoder nach den Bestimmungen des vorigenAbschnitts in Beziehung auf die Führungder Geschäfte, die Einsicht und Prüfungder Bilanz, die Bestimmung der Gewinn-vertheilung, die Auflösung oder Kündigungder Gesellschaft und die Befugniß, dasAusscheiden eines persönlich haftenden Ge-sellschafters zu-verlangen, zustehen, werbenvon der Gesammtheit der Kommanditistenin der Generalversammlung ausgeübt.
Die Beschlüsse der Generalversamm-lung werden durch den Aufsichtsrath aus-geführt, wenn nicht im Gesellschaftsvertrageein Anderes bestimmt ist.