Von der Kommanditgesellschaft auf Aktien. 83
Art. 187.
Die Generalversammlung der Kom-manditisten wird durch die persönlich haften-den Gesellschafter oder durch den Auf-sichtsrath berufen, sofern nicht nach demGesellschaftsvertrage auch andere Personendazu befugt sind.
Art. 188.
Eine Generalversammlung der Kom-manditisten ist außer den im Gesellschaftsrvertrage ausdrücklich bestimmten Fällen zuberufen, wenn dies im Interesse der Ge-sellschaft erforderlich erscheint.
Die Generalversammlung muß auchdann berufen werden, wenn dies von einemKommanditisten oder einer Anzahl vonKommanditisten, deren Aktien zusammenden zehnten Theil des Gesammtkapitals derKommanditisten darstellen, in einer von ihnenunterzeichneten Eingabe unter Angabe desZwecks und der Gründe verlangt wird.Ist im Gesellschaftsvertrage das Recht, dieBerufung einer Generalversammlung zuverlangen, an den Besih eines größerenoder eines geringeren Antheils am Ge-sammtkapitale geknüpft, so hat es Hiebeisein Bewenden.
Art. 189.
Die Berufung der Generalversamm-lung hat in der durch dsn Gesellschaftsrvertrag bestimmten Weise zu erfolgen.
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