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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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Zweites Buch. Zweiter Titel.

Der Zweck der Generalversammlungmuß jederzeit bei der Berufung bekanntgemacht werden. Ueber Gegenstände, derenVerhandlung nicht in dieser Weise ange-kündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßtwerden; hiervon ist jedoch der Beschlußüber den in einer Generalversammlunggestellten Antrag auf Berufung eineraußerordentlichen Generalversammlung aus-genommen.

Zur Stellung von Antragen und zuVerhandlungen ohne Beschlußfassung be-darf es der Ankündigung nicht.

Art. 190.

Soweit nicht der Gesellschaftsvertragein Anderes bestimmt, werden die Be-schlüsse der Generalversammlung der Kom-manditisten mit einfacher Stimmenmehrheitgefaßt, und jede Aktie gewährt dem In-haber eine Stimme.

Art. 191.

Der Aufsichtsrath kann das ersteMal nicht auf länger als ein Jahr, späternicht auf länger als fünf Jahre gewähltwerden. Insoweit die Wahl auf einenlängeren Zeitraum geschieht, ist dieselbeohne rechtliche Wirkung.

Art. 192.

Den Mitgliedern des ersten Aufsichts-raths darf eine Vergütung für die Aus-