Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
85
Einzelbild herunterladen
 

Von der Kommauditgesellschaft auf Aktien. 85

Übung ihres Berufs nur durch einen nachAblauf des ersten Geschäftsjahres einzu-holenden Beschluß der Generalversammlungder Kommanditisten bewilligt werden.

Ist die Vergütung früher, oder ineiner anderen als der vorstehenden Weisebewilligt, so ist diese Festsetzung ohnerechtliche Wirkung.

Art. 193.

Der Aufstchtsrath überwacht die Ge-schäftsführung der Gesellschaft in allenZweigen ihrer Verwaltung; er kann sichvon dem Gange der Angelegenheiten derGesellschaft unterrichten, die Bücher undSchriften derselben jederzeit einsehen undden Bestand der Gesellschaftskaffe unter-suchen.

Er hat die Jahrcsrechnungen, dieBilanzen und die Vorschläge zur Gewinn-vertheilung zu prüfen und darüber alljähr-lich der Generalversammlung Bericht zuerstatten.

Art. 194.

Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, gegendie persönlich haftenden Gesellschafter dieProzesse zu führen, welche die Generalver-samlnlung beschließt.

Jeder Kommanditist ist befugt, alsJntervenient in den Prozeß auf seine Kosteneinzutreten.