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Zweites Buch. Zweiter Titel.
Handelt es sich um die eigene Ver-antwortlichkeit des Aufsichtsraths, so kannletzterer ohne und selbst gegen den Be-schluß der Generalversammlung gegen diepersönlich haftenden Gesellschafter klagen.
Art. 195.
Wenn die Kommanditisten selbst inGesammtheit und im gemeinsamen Interessegegen die persönlich haftenden Gesellschafterauftreten wollen oder'gegen die Mitgliederdes Aufsichtsraths einen Prozeß zu führenhaben, so werden sie durch Bevollmächtigtevertreten, welche in der Generalversamm-lung gewählt werden.
Falls aus irgend einem Grunde dieBestellung von Bevollmächtigten durchWahl in der Generalversammlung gehin-dert wird, kann das Handelsgericht aufAntrag die Bevollmächtigten ernennen.
Jeder Kommanditist ist befugt, alsJntervenient in den Prozeß auf seine Kosteneinzutreten.
Art. 196.
Die Gesellschaft wird durch die per-sönlich haftenden Gesellschafter berechtigtund verpflichtet; sie wird durch dieselbenvor Gericht vertreten.
Zur Behändigung von Vorladungenund andern Zustellungen an die Gesell-schaft genügt es, wenn dieselbe an einen