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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
87
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Von der Kommanditgesellschaft auf Aktien. 87

der zur Vertretung befugten Gesellschaftergeschieht.

Die Bestimmung des Art. 167 inBetreff des Kommanditisten, welcher fürdie Gesellschaft Geschäfte schließt, findet beider Kommanditgesellschaft auf Aktien keineAnwendung.

Art. 197.

Die Einlagen können den Komman-ditisten, so lange die Gesellschaft besteht,nicht zurückgezahlt werden.

Zinsen von bestimmter Höhe könnenfür die Kommanditisten nicht bedungennoch ausbezahlt werden; es darf nur das-jenige unter sie vertheilt werden, was sichnach der jährlichen Bilanz, und wenn imGesellschaftsvertrage die Innehaltung einesReservekapitals bestimnit ist, nach Abzugdesselben als reiner Ueberschuß ergibt.

Die Kommanditisten haften^ für dieVerbindlichkeiten der Gesellschaft, wennund insoweit sie diesen Bestimmungen ent-gegen Zahlungen von der Gesellschaft em-pfangen haben; sie sind jedoch nicht ver-pflichtet, die in gutem Glauben bezogenenDividenden zurückzuzahlen.

Art. 198.

Jede Abänderung des Gesellschafts-vertrages bedarf zu ihrer Gültigkeit dernotariellen oder gerichtlichen Abfassung so-wie der staatlichen Genehmigung.