88 Zweites Buch. Zweiter Titel.
Der abändernde Vertrag und dieGenehmigungsurkunde müssen in gleicherWeise wie der ursprüngliche Vertrag inLas Handelsregister eingetragen und im Aus-zuge veröffentlicht werden (Art. 176, 179).
Der abändernde Vertrag hat keinerechtliche Wirkung, bevor derselbe bei demHandelsgericht, in dessen Bezirk die Ge-sellschaft ihren Siß hat, in das Handels-register eingetragen ist.
Art. 199.
Das Ausrreten eines persönlich haften-den Gesellschafters in Folge gegenseitigerUebereinkunft (Art. 123 Ziff. 4) ist wäh-rend des Bestehens der Gesellschaft un-statthaft.
Eine solche Uebereinkunft steht dedAuflösung der Gesellschaft gleich; zu der-selben bedarf es der Zustimmung einerGeneralversammlung der Kommandiristen.
Art. 200.
Wenn ein Kommanditist stirbt, oderin Konkurs verfällt, oder zur Verwaltungseines Vermögens rechtlich unfähig wird,so hat dies die Auflösung der Gesellschaftnicht zur Folge. Der Art. 126 findet inBezug auf die Privatgläubiger einesKommandiristen keine Anwendung. ImUebrigen gelten die Art. 12 3 bis 128 auchfür die Kommanditgesellschaft auf Aktien.