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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
89
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Von der Kommanditgesellschaft auf Aktien. 89

Art. 201.

Die Auflösung der Gesellschaft muß,wenn sie nicht in Folge der Eröffnung desKonkurses über die Gesellschaft geschieht,in das Handelsregister eingetragen werden.

Diese Eintragung muß selbst danngeschehen, wenn die Gesellschaft durch Ab-lauf der Zeit, für welche sie eingegangenwar, beendigt wird.

Art. 202.

Bei der Auflösung einer Kommandit-gesellschaft auf Aktien, welche außer demFalle der Eröffnung des Konkurses erfolgt,darf die Vertheilung des Vermögens un-ter die Gesellschafter nicht eher vollzogenwerden, als nach Verlauf eines Jahres,von dem Tage an gerechnet, an welchemdie Auflösung der Gesellschaft in dasHandelsregister eingetragen ist.

Die aus den Handelsbüchern der Ge-sellschaft ersichtlichen oder in anderer Weisebekannten Gläubiger, sind durch besondereErlasse aufzufordern, sich zu melden; unter-lassen sie dies, so ist der Betrag ihrerForderungen gerichtlich niederzulegen.

Das Letztere muß auch in Ansehungder noch schwebenden Verbindlichkeiten undstreitigen Forderungen geschehen, sofernnicht die Vertheilung des Gesellschaftsver-mögens bis zu deren Erledigung ausgesetztbleibt, oder den Gläubigern eine ange-messene Sicherheit bestellt wird. -