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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
90
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so

Zweites Buch. Zweiter Titel.

Art. 203.

Eine theilweiss Zurückzahlung desKapitals der Kommanditisten kann nurvermöge einer staatlich genehmigten Ab-änderung des Gesellschaftsvertrages er-folgen.

Die Zurückzahlung kann nur unterBeobachtung derselben Bestimmungen ge-schehen, welche für die Vertheilung desGesellschaftsvermögens im Falle der Auf-lösung maßgebend sind (Art. 201, 202).

Art. 204.

Die Mitglieder des Aufsichtsrathssind gleich den persönlich haftenden Gesell-schaftern solidarisch zur Erstattung geleisteterZahlungen verpflichtet, wenn mit ihremWissen und ohne ihr Einschreiten:

1) Einlagen an die Kommanditistenzurückgezahlt, oder

2) Zinsen oder Dividenden gezahlt sind,welche nicht aus dem auf die Aktienfallenden Gewinne entnommen wur-den, oder "

3) die Vertheilung des Gesellscha-ftsver-mögens oder eine theilweise Zurück-zahlung des Kapitals der Komman-ditisten ohne Beobachtung der gesch-lichen Bestimmungen (Art. 202,203)erfolgt ist.