so
Zweites Buch. Zweiter Titel.
Art. 203.
Eine theilweiss Zurückzahlung desKapitals der Kommanditisten kann nurvermöge einer staatlich genehmigten Ab-änderung des Gesellschaftsvertrages er-folgen.
Die Zurückzahlung kann nur unterBeobachtung derselben Bestimmungen ge-schehen, welche für die Vertheilung desGesellschaftsvermögens im Falle der Auf-lösung maßgebend sind (Art. 201, 202).
Art. 204.
Die Mitglieder des Aufsichtsrathssind gleich den persönlich haftenden Gesell-schaftern solidarisch zur Erstattung geleisteterZahlungen verpflichtet, wenn mit ihremWissen und ohne ihr Einschreiten:
1) Einlagen an die Kommanditistenzurückgezahlt, oder
2) Zinsen oder Dividenden gezahlt sind,welche nicht aus dem auf die Aktienfallenden Gewinne entnommen wur-den, oder "
3) die Vertheilung des Gesellscha-ftsver-mögens oder eine theilweise Zurück-zahlung des Kapitals der Komman-ditisten ohne Beobachtung der gesch-lichen Bestimmungen (Art. 202,203)erfolgt ist.