Von der Kommanditgesellschaft auf Aktien. 91
A rr. 205.
Die Liquidation erfolgt, sofern derGesellschaftsvertrag nicht ein Anderes be-stimmt, durch sämmtliche persönlich haftendeGesellschafter und eine oder mehrere vonder Generalversammlung der Kommandi-tisten gewählte Personen.
Art. 206.
Den Landesgeseßen bleibt vorbehalten,zu bestimmen, daß es der staatlichen Ge-nehmigung zur Errichtung von Kommandit-gesellschaften auf Aktien im Allgemeinenoder von einzelnen Arten derselben nichtbedarf. In diesem Falle kommen die Be-stimmungen dieses Abschnitts zur Anwend-ung, soweit sie die staatliche Genehmigungbei der Errichtung oder.Abänderung desGesellschaftsvertrages nicht zum Gegenstandhaben; der Gesellschaftsvertrag muß jedochdie in dem Art. 175 verzeichneten Be-stimmungen enthalten, bevor die in demArtikel 176 vorgeschriebene Eintragung indas Handelsregister erfolgen darf.
Dritter Titel.
Von der Aktiengesellschaft.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Grundsätze.
Art. 207.
Eine Handelsgesellschaft ist eine Aktien-gesellschaft, wenn sich die sämmtlichen Ger