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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
91
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Von der Kommanditgesellschaft auf Aktien. 91

A rr. 205.

Die Liquidation erfolgt, sofern derGesellschaftsvertrag nicht ein Anderes be-stimmt, durch sämmtliche persönlich haftendeGesellschafter und eine oder mehrere vonder Generalversammlung der Kommandi-tisten gewählte Personen.

Art. 206.

Den Landesgeseßen bleibt vorbehalten,zu bestimmen, daß es der staatlichen Ge-nehmigung zur Errichtung von Kommandit-gesellschaften auf Aktien im Allgemeinenoder von einzelnen Arten derselben nichtbedarf. In diesem Falle kommen die Be-stimmungen dieses Abschnitts zur Anwend-ung, soweit sie die staatliche Genehmigungbei der Errichtung oder.Abänderung desGesellschaftsvertrages nicht zum Gegenstandhaben; der Gesellschaftsvertrag muß jedochdie in dem Art. 175 verzeichneten Be-stimmungen enthalten, bevor die in demArtikel 176 vorgeschriebene Eintragung indas Handelsregister erfolgen darf.

Dritter Titel.

Von der Aktiengesellschaft.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Grundsätze.

Art. 207.

Eine Handelsgesellschaft ist eine Aktien-gesellschaft, wenn sich die sämmtlichen Ger