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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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Zweites Buch. Dritter Titel.

sellschafter nur mit Einlagen betheiligen,ohne persönlich für die Verbindlichkeitender Gesellschaft zu haften.

Das Gesellschaftskapital wird inAktien oder' auch in Aktienantheile zerlegt.

Die Aktien oder Aktienantheile sinduntheilbar.

Dieselben können auf Inhaber oderauf Namen lauten.

Art. 208.

Aktiengesellschaften können nur mitstaatlicher Genehmigung errichtet werden.

Ueber die Errichtung und den Inhaltdes Gesellschaftsvertrages (Statuts) mußeine gerichtliche oder notarielle Urkundeaufgenommen werden.

Zur Aktienzeichnung genügt eineschriftliche Erklärung.

Art. 209.

Der Gesellschaftsvertrag, dessen Ge-nehmigung erfolgen soll, muß insbesonderebestimmen:

1) die Firma und den Siß der Ge-sellschaft;

2) den Gegenstand des Unternehmens;

3) die Zeitdauer des Unternehmens, imFalle dasselbe auf eine bestimmte Zeitbeschränkt sein soll;