Vom Kauf.
Art. 356.Will ein Kontrahent auf Grund derBestimmungen der vorigen' Artikel stattder Erfüllung Schadensersatz wegen Nicht-erfüllung forderu oder von dem Vertrageabgehen, so muß er dies dem anderen Kon-trahenten anzeigen und ihm dabei, wenndie Natur des Geschäfts dies zulaßt, nocheine den Umständen angemessene Frist z.urNachholung des Versäumten gewähren-
Arr. 357.
Ist bedungen, daß die Waare genauzu einer festbestimmten Zeit oder binnen einerfestbesiimmten Frist' geliefert werden soll,so kommt der Art. 356^ nicht, zur An-wendung. Der Käufer, sowie der Ver-käufer kann die Rechte, welche ihm gemäßArt. 354 oder 355 zustehen, nach seinerWahl ausüben. Es muß jedoch derjenige,welcher auf der Erfüllung bestehen will)dies unverzüglich nach Ablauf der Zeitoder der Frist dem andern Kontrahentenanzeigen; unterläßt er dies, so kann erspäter nicht auf- der Erfüllung' bestehen.
Will der Verkäufer statt der Erfüllungfür Rechnung des säumigen Käufers ver-kaufen) so muß er,' im Falle die Waareeinen Markt- oder Börsenpreis hat, denVerkauf unverzüglich ^nach Ablauf der Zeitoder der Frist vornehmen. Ein spätererVerkauf gilt nicht als für Rechnung deSKäufers geschehen. Eine vorgängige An-
Handelsgesetzbuch. > 'N