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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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162
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162 Viertes Buch. Zweiter Titel. >

drohung ist nicht erforderlich, dagegen hatder Verkäufer auch in diesem Falle denbewirkten Verkauf dem Käufer ungesäumtanzuzeigen. ' ^

Wenn der Kaufer statt der ErfüllungSchadensersatz wegen Nichterfüllung fordert,so bestehr, im Falle die Waare einen Markt-oder Börsenpreis hat, der Betrag desvon dem Verkäufer zu leistenden Schadens-ersatzes in der Differenz zwischen demKaufpreise und dem Markt- und Börsen-preise zur Zeit und am Orte der geschuldetenLieferung, unbeschadet des Rechtes desKäufers, einen erweislich höheren Schadengeltend zu machen. ^

Art. 35Y. .

In den Fällen des Art. 357 ist jederKontrahent berechtigt, den Verzug des an-deren Kontrahenten auf dessen Kosten durcheine öffentliche Urkunde (Protest) feststellenzu lassen.

Art. 359.

Wenn in den Fällen der Art. 354,3d5 und 357 sich aus den Umständen,insbesondere aus der Natur- des Vertrages,aus der Absicht der Kontrahenten-oder ausder Beschaffenheit des zu leistenden Gegen-standes ergibt, daß die Erfüllung des Ver-trages au ^ beiden Seiten theilbar ist, sokann das Abgehen des einen Kontrahenten