les
-von dem Vertrage nur in Betreff des vondem andern Kontrahenten nicht erfülltenTheiles des Vertrages erfolgen.
Dritter Titel.Von dem NommissionZgeschäst.
. Art. 360.
Kommissionär ist derjenige, welcherZewerbemäßig in eigenem Namen fürRechnung eines Auftraggebers (Konzmit-tenten) Handelsgeschäfte schließt.
Durch die Geschäfte, .welche derKommissionär mit Dritten schließt, wird erallezn berechtigt und verpflichtet. Zwischendem Kommittenten und den Dritten ent-stehen daraus keine Rechte und Pflichten.
Ist von dem Auftraggeber ausdrück-lich bestimmt, daß das Geschäft auf seinenNamen abgeschlossen werden soll, so istdies keine kaufmannische Kommission, son-dern, ein gewöhnlicher Auftrag zu einemHandelsgeschäft.
Art. 361.Der Kommissionär hat das Geschäftmit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf-manns im Interesse des Kommittenten,gemäß dem Auftrage auszuführen; er hatdem Kommittenten die erforderlichen Nach-richten zu geben, insbesondere sofort nachder Ausführung des Auftrags davon An-zeige zu machen; er ist verpflichtet, dem