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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
163
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les

-von dem Vertrage nur in Betreff des vondem andern Kontrahenten nicht erfülltenTheiles des Vertrages erfolgen.

Dritter Titel.Von dem NommissionZgeschäst.

. Art. 360.

Kommissionär ist derjenige, welcherZewerbemäßig in eigenem Namen fürRechnung eines Auftraggebers (Konzmit-tenten) Handelsgeschäfte schließt.

Durch die Geschäfte, .welche derKommissionär mit Dritten schließt, wird erallezn berechtigt und verpflichtet. Zwischendem Kommittenten und den Dritten ent-stehen daraus keine Rechte und Pflichten.

Ist von dem Auftraggeber ausdrück-lich bestimmt, daß das Geschäft auf seinenNamen abgeschlossen werden soll, so istdies keine kaufmannische Kommission, son-dern, ein gewöhnlicher Auftrag zu einemHandelsgeschäft.

Art. 361.Der Kommissionär hat das Geschäftmit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf-manns im Interesse des Kommittenten,gemäß dem Auftrage auszuführen; er hatdem Kommittenten die erforderlichen Nach-richten zu geben, insbesondere sofort nachder Ausführung des Auftrags davon An-zeige zu machen; er ist verpflichtet, dem