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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
164
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164 , Viertes Buch. Dritter Titel.

Kommittenten über das Geschäft Rechen-schaft, zu geben und ihm dasjenige zuleisten, was er aus dem Geschäft zu fordernhat. ,

Art. 362.

Handelt der Kommissionär nicht gemäßdem übernommenen Auftrage, so ist er demKommittenten zum Ersatze des Schadensverpflichtet; der Kommittent ist nicht ge-halten, das Geschäft für seine Rechnunggelten zu lassen.

Art. 363.

Hat der Kommissionär^unter dem ihmgesetzten Preise verkauft, so muß er demKommittenten den Unterschied im Preisevergüten, sofern er nicht beweist, daß einVerkauf zu dem gesetzten Preise nicht aus-geführt werden konnte und die Vornahmedes Verkaufs von dem Kommittenten Scha-den^ abgewendet hat.

Art. 364.

Hat der Kommissionär den lfür denEinkauf gesetzten Preis überschritten, sokann ^ der Kommittent den Einkauf alsnicht'für seine Rechnung geschehen zurück-weisen, sofern sich der Kommissionär nichtzugleich mit der Einkaufsanzeige zur Deckungdes Unterschiedes erbietet.

Der Kommittent, welcher den Ein-kauf als nicht für seine Rechnung geschehen