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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
165
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Von dem Kömmissionsgeschäft. 165

zurückweisen will, muß dies ohne Verzugauf die Einkaufsanzeige erklaren, widrigen-falls die Überschreitung des Auftrags^alsgenehmigt gilt.

Art. 365.

Wenn das Gut, welches dem Kom-missionär zugesandt wird, bei der Abliefer-ung sich in einem äußerlich erkennbar be-schädigten oder mangelhaften Zustande be-findet, so muß der Kommissionär dieRechte gegen den Frachtführer oder Schifferwahren, für den Beweis jenes Zustandessorgen und dem Kommittenten ohne Ver-zug Nachricht geben.

Im Unterlassungsfalle ist er für dendaraus entstandenen Schaden verantwortlich.

Er kann den Zustand durch Sach-verständige feststellen lassen, und wenn dasGut dem Verderben ausgesetzt und Ge-fahr im Verzüge ist, unter Beobachtungder Bestimmungen des Art. 343 den Ver-kauf des Guts bewirken.

Art. 366.

Treten Veränderungen an dem Guteein, welche dessen Entwerthung befürchtenlassen und ist keine Zeit vorhanden / dieVerfügung des Kommittenten einzuholen,oder der Kommittent in der Ertheilung derVerfügung säumig, so kann der Kommissionärunter Beobachtung der Bestimmungen des