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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
166
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Viertes Buch. Dritter Titel.

Art. 343 den Verkauf des Guts veran-lassen.

Ein gleiches Recht hat der Kom-missionär in allen anderen Fällen, inwelchen der Komnnttent, obwohl hiezunach Lage der Sache verpflichtet, über dasGut zu verfügen unterläßt.

Art. 367.

Für Verlust oder Beschädigung desGuts ist der Kommissionär, während erAufbewahrer, desselben ist, verantwortlich,wenn er nicht beweist, daß der Verlustoder die -Beschädigung durch Umständeherbeigeführt ist, welche durch die Sorg-falt eines ordentlichen Kaufmanns nicht ab-gewendet werden konnten.

Der Kommissionär ist wegen Unter-lassung der Versicherung des Guts nurdann verantwortlich, wenn er von demKommittenten den Auftrag zur Versicherung)erhalten hat.

Art, 368.

Forderungen aus einem Geschäft,welches der Kommissionär abgeschlossen hat,kann der Komnnttent dem Schuldner gegen-über erst nacl^ der Abtretung geltend machen.^

Jedoch gelten solche Forderungen,auch wenn sie nicht abgetreten sind, inrVerhältniß zwischen dem Kommittentenund dem Kommissionär oder dessen Gläu-bigern als Forderungen des Kommittenten»