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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
167
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Von dem Kommissionsgeschäft. 167 .

. Art. 369.

Der Kommissionär, welcher ohne Ein-willigung des Kommittenten einem DrittenVorschüsse macht oder Kredit giebt, thutdies auf eigene Gefahr.

Insoweit jedoch der Handelsgebraucham Orte des Geschäfts das Kreditiren desKaufpreises mit sich bringt, ist in Er-mangelung einer anderen Bestimmung desKommittenten auch der Kommissionär dazuberechtigt.

Hat der Kommissionär unbefugt aufKredit verkauft, so hat er dem Kommit-tenten, welcher dies nicht genehmigt, sofortals Schuldner des Kaufpreises die Zahl-ung zti leisten. Beweist der Kommissionär,daß beim Verkauf gegen baar der Preisein geringerer gewesen sein würde, so hater nur diesen Preis und, wenn derselbegeringer, ist,, als der auftraggemäße Preis,auch den Unterschied gemäß Art. 363> zuvergüten. .

Art, 370.

Der Kommissionär stehe für die Zahl-ung oder für die anderweitige Erfüllungder Verbindlichkeit seines Kontrahentenein, wenn oies von ihm übernommen oder- am Orte seiner Niederlassung Handelsge-brauch ist.

Der Kommissionär, welcher für seinenKontrahenten einsteht, ist dem Kommittentenfür die gehörige Erfüllung im Zeitpunkte