Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
168
Einzelbild herunterladen
 

168 Viertes Buch. Dritter Titel.

des Verfalls unmittelbar und persönlichinsoweit verHaftel, als solche aus dem Ver-tragsverhältnisse überhaupt rechtlich , ge-fordert werden kann.

Der Kommissionär, welcher für seinenKontrahenten einsteht, ist dafür zu einerVergütung oi-e6ere-Provision) be-

rechtigt.

Art. 371.

Der Kommittent ist schuldig, demKommissionär zu ersetzen, was dieser anbaaren Auslagen oder überhaupt zum Voll-züge des Geschäfts nothwendig oder nützlichaufgewendet hat.. Hiezu gehört, auch dieVergütung für die Benutzung der^ Lager-räume und der Transportmittel des Kom-missionärs und der Arbeit feiner-Leute.

Der Kommissionär hat die Provisionzu fordern, wenn das Geschäft zur Aus-führung gekommen ist. ^ Für Geschäfte,welche nicht zur Ausführung gekommensind, kann eine Provision nicht gefordertwerden ; jedoch hat der Kommissionär dasRecht auf die Auslieferungsvrovisson, so-ferne eine solche ortsgebräuchlich ist.

' Art. 372.

Wenn der Kommissionär zu vortheil-hafteren Bedingungen abschließt , als sieihm vom Kommitlenten gestellt worden,so kommt der Vortheil dem letzteren alleinzu Statten.