Von dem Kommissionsgeschäft. 169
Dies gilt insbesondere, wenn derPreis, für welchen der Kommissionär ver-kauft, den vom Kommittenten bestimmtenniedrigsten Preis übersteigt, oder wennder Preis, für welchen er einkauft, den vomKommittenrew bestimmten höchsten Preisnicht erreicht.
Art. 373.
Ein Kommissionär, welcher den An-kauf eines Wechsels übernommen hat, ist,wenn er den Wechsel indossirt, verpflichtet,denselben regelmäßig und ohne Vorbehaltzu indo^ssiren.
' Art. 374.
Der Kommissionär hat an dem Kom-missionsgut, sofern er dasselbe noch inseinem Gewahrsam hat oder sonst, insbe-sondere mittelst der Konnossemente, Lade-scheine oder Lagerscheine, noch in der Lageist, darüber zu verfügen, ein PfandrechtWegen der, auf das Gut verwendeten Kosten,wegen der Provision, wegen der rücksicht-lich des Guts gegebenen Vorschüsse undDarlehen, wegen der rücksichtlich desselbengezeichneten Wechsel oder in anderer Weiseeingegangenen Verbindlichkeiten, sowie wegenaller Forderungen ans laufender Rechnungin Kommissionsgeschäften.
Der Kommissionär kann sich für dievorstehend erwähnten Ansprüche aus dendurch das Kommissionsgeschäft begründetenund noch ausstehenden Forderungen vor-