170 Viertes Buch. Dritter Titel.
zugsweise vor dem Kommittenten unddessen Gläubigern befriedigen.
Art. 375.
Ist der Kommittent in,Erfüllung der,in dem vorigen Artikel bezeichneten Ver-pflichtungen gegen den Kommissionär imVerzüge, so ist der letztere berechtigt, sichunter Beobachtung der Vorschriften desArt. 310 aus dem Kommissionsgute he- .zahlt, zu machen; er hat dieses Recht auchgegenüber den übrigen Gläubigern undder Konkursmasse des Kommittenten.
Art^ S76. > ' ' .
Bei der Kommission zum Einkaufoder zum Verkauf von Waaren, Wechselnund Werthpapieren, welche einen Bör-senpreis od^r Marktpreis haben, ist derKommissionär, wenn der Kommittentnicht ein Anderes bestimmt hat, befugt,das Gut, welches er einkaufen soll, selbstals Verkäufer zu liefern, oder das Gut,welches er zu verkaufen beauftragt ist, alsKäufer für sich zu behalten.
In diesem Falle ist die Pflicht desKommissionärs, Rechenschaft über die Ab-schließung des Kaufs oder Verkaufs zugeben, auf den Nachweis beschränkt, daß.bei dem berechneten Preise der Börsen-preis oder Marktpreis zur Zeit der Aus-führung des Auftrags eingehalten ist. Erist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt