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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
171
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Von dem Kommissionsgeschäft. 171

. und kann die bei Kommissionsgeschäftensonst regelmäßig vorkommenden Unkostenberechnen.

Macht der Kommissionär nicht zugleichmit der Anzeige über die Ausführung desAuftrags eine andere Person als Käufeeoder Verkäufer namhaft > so ist der Kom-mittent befugt, den Kommissionär, selbst alsKäufer oder Verkäufer in Anspruch zunehmen,

Art. 377.Wenn der Kommittent den Auftragwiderruft und der Widerruf bei dem Kom-missionär eintrifft, bevor die Anzeige vonder Ausführung des Auftrags behufs ihrerAbsenkung abgegeben ist, so kann sich derKommissionär der Befügniß, selbst alsKäufer oder Verkäufer einzutreten, nichtmehr bedienen. ,

Art. 373.Die Bestimmungen dieses Titelskommen auch zur Anwendung, wenn einKaufmann, dessen gewöhnlicher Handels-betrieb nicht in Kommissionsgeschäften be-steht, ein einzelnes Handelsgeschäft in'eigenem Namen für Rechnung eines Auf-traggebers schließt.

Vierter Titel.

Von dem Speditionsgeschäfte.

Art. 379.Spediteur ist derjenige/ welcher ge-werbemäßig in eigenem Namen für fremde