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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
172
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172 Viertes Buch. Vierter Titel.

Rechnung Güterversendungen durch Fracht-führer oder Schiffer zu besorgen über-nimmt.

Art. 330.-

Der Spediteur haftet für jeden Scha-den, welcher aus der Vernachlässigung derSorgfalt eines ordentlichen Kaufmannsbei der Empfangnahme und Aufbewahrungdes Guts, bei der Wahl der Frachtführer,Schiffer oder Zwischenspediteure und über-haupt bei der Ausführung der/von ihmübernommenen Versendung der Güterentsteht

Der Spediteur hat die'Anwendungdieser Sorgfalt zn beweisen.

Art. 33t.

Der Spediteur hat die Provision unddie Erstattung dessen zu fordern, was eran Auslagen und Kosten oder überhauptzum Zweck der. Versendung nothwendigoder nützlich aufgewendet hat (Art. 37 t).

Er ist nicht befugt, eine höhere alsdre mit dem Frachtführer oder Schifferbedungene Fracht zu berechnen.

Art. 332/

Der Spediteur hat wegen der Fracht,der Provision, der Auslagen, Kosten undVerwendungen und wegen der dem Ver-sender auf das Gut geleisteten Vorschüsse

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