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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
173
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Von dem Spedilionsgeschäfte. 173

ein Pfandrecht an dem Gute, sofern erdasselbe noch in seinem Gewahrsam hatoder in de^ Lage ist, darüber zu verfügen,Er kann dieses Recht auch gegenüberden übrigen' Gläubigern und der Konkurs?' masse' des Eigenthümers geltend machen»

Bedient sich der Spediteur einesZwischenspediteurs, so hat der letztere zu-gleich die seinem Vormann zustehendenRechte, insbesondere dessen Pfandrecht, aus-zuüben.

Soweit der Vormann wegen seinerForderung durch Nachnahme von dem Nach-mann befriedigt ist, geht die Forderung unddas Pfandrecht des Vörmanns von Rechts-wegen auf den Nachmann über. Dasselbegilt in Bezug auf die Forderung und dasPfandrecht des Frachtführers, wenn undinsoweit der letztere von dem Zwischen-spediteur befriedigt ist.

Art. 333.

Ein Spediteur, welcher die Versendungdurch Frachtführer oder Schiffer, jedochmittelst von ihm für eigene Rechnung ge-mietheter Transportmittel besorgt, kanndie gewöhnliche Fracht nebst der Provisionund den sonstigen Kosten berechnen.

"> Art. 384. -

Wenn ein Spediteur mit dem Ab-äsender oder Empfanger über bestimmteSätze der Transportkosten sich geeinigt hat.