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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
174
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174 Viertes Buch. Vierter Titel.

so hastet er, in Ermangelung einer ent-gegenstehenden Vereinbarung, für die vonihm angenommene» Zwischenspediteure undFrachtführer. Er ist in diesem Falle zurProvision nur dann berechtigt, wenn ver-einbart ist, daß eine solche neben den be-stimmten Sätzen der Transportkosten ge-fordert werden könne. ,

Art. 385.

Der Spediteur ist, wenn nicht einAnderes bestimmt ist, befugt, den Trans-port der Güter selbst auszuführen.

Wenn er sich dieser Befugniß bedient,so hat er zugleich die Rechte und Pflichteneines Frachtführers und kann die gewöhn-liche Fracht, die Provision und die beiSpeditionsgeschäften sonst regelmäßig vor-kommenden Unkosten berechnen.

Art. 336. i '

Die Klagen gegen den Spediteurwegen gänzlichen Verlustes oder wegenVerminderung, Beschädigung oder ver-späteter Ablieferung" des Guts verjährennach einem Jahre.

Die Frist beginnt in Ansehung derKlagen wegen gänzlichen Verlustes mitdem Ablauf des Tages, an welchem dieAblieferung hätte bewirkt sein müssen; inAnsehung, der Klagen wegen Verminderung,'Beschädigung oder verspäteter Ablieferungmir dem Ablauf des Tages, an welchemdie Ablieferung geschehen ist.