Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
175
Einzelbild herunterladen
 

Von dem Speditionsgeschäfte.

175

In gleicher Art sind die Einredenwegen Verlustes, Verminderung, Be-schädigung oder verspäteter Ablieferung desGuts erloschen, wenn nicht die Anzeigevon diesen Thatsachen an den Spediteurbinnen der einjährigen Frist abgesandtworden ist.

Die "Bestimmungen dieses Artikelsfinden in Fällen des Betruges oder derVeruntreuung des Spediteurs keine An-wendung,

Art. 337.

Im Uebrigen sind die Rechte undPflichten des Spediteurs, soweit dieser Titölkeine Bestimmungen darüber enthalt, nachden Grundsätzen des vorigen Titels zubeurtheilen' insbesondere kommen die Be-stimmungen, welche in den Art. 365 bis367 für den Kommissionär gegeben sind,auch für den Spediteur zur Anwendung.

Art. 38ß.

, Wenn ein Kaufmann, dessen gewöhn-licher Handelsbetrieb nicht in Speditions-geschäften besteht, eine Gülerversendungdurch Frachtführer oder Schiffer fürfremde Rechnung in > eigenem Namen zubesorgen übernimmt, so gelten in Ansehungeines solchen Geschäfts die Porschriftendieses Titels.

Art. 389. >Die, Bestimmungen dieses Titels