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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
176
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176 Viertes Buch. Fünfter Titel.

finden keine Anwendung " auf Personen,welche nur-die Vermittelung von Fracht-verträgen zwischen dem Absender und demFrachtführer oder Schiffer bewirken (Fracht-mäkler, Güterbestatter, Schiffsprokureure)^

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Fünfter Titel.

Von Dem Frachtgeschäft

, Erster Abschnilh.

Vom Frachtgeschäft überhaupt.

Art. 390.

. Frachtführer ist derjenige, welcher ge-werbemäßig den Transport von Güternzu Lande oder auf Flüssen und Binnen-gewässern ausführe. / v

Ar t.391.

Der Frachtbrief dient als Beweisüber den Vertrag zwischen dem Frachtführerund dem Absender.

Der Frachtführer kann die Ausstellungeines Frachtbriefs verlangen.

Art. 392.

Der Frachtbrief enthält:

t) die Bezeichnung des ^Guts nach Be-schaffenheit, Menge und Merkzeichen;

'2) den Namen und Wohnort desFrachtführers;

3) den Namen des Absenders;