176 Viertes Buch. Fünfter Titel.
finden keine Anwendung " auf Personen,welche nur-die Vermittelung von Fracht-verträgen zwischen dem Absender und demFrachtführer oder Schiffer bewirken (Fracht-mäkler, Güterbestatter, Schiffsprokureure)^
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Fünfter Titel.
Von Dem Frachtgeschäft
, Erster Abschnilh.
Vom Frachtgeschäft überhaupt.
Art. 390.
. Frachtführer ist derjenige, welcher ge-werbemäßig den Transport von Güternzu Lande oder auf Flüssen und Binnen-gewässern ausführe. / v
Ar t.391.
Der Frachtbrief dient als Beweisüber den Vertrag zwischen dem Frachtführerund dem Absender.
Der Frachtführer kann die Ausstellungeines Frachtbriefs verlangen.
Art. 392.
Der Frachtbrief enthält:
t) die Bezeichnung des ^Guts nach Be-schaffenheit, Menge und Merkzeichen;
'2) den Namen und Wohnort desFrachtführers;
3) den Namen des Absenders;