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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
177
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Von dem Frachtgeschäft.

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4) den Namen dessen, an welchen dasGut abgeliefert werden soll;

5) den Ort der Ablieferung;

6) die Bestimmung in Ansehung derFracht;

7) den Ort und Tag der Ausstellung;

8) die besonderen Vereinbarungen, welchedie Parteien etwa noch über anderePunkte, namentlich über die Zeit,innerhalb welcher der Transport be-wirkt werden soll, und über die Ent-schädigung wegen verspäteter Ab-lieferung, getroffen haben.

Art. 393.

Der Absender ist verpflichtet, beiGütern, welche vor der Ablieferung anden Empfänger einer zoll- oder steueramt-lichen Behandlung unterliegen, den Fracht-führer in den Besitz der deshalb erforder-lichen Begleitpapiere zu setzen. Er haftetdem Frachtführer, sofern nicht diesem selbstein Verschulden zur Last fällt, für alleStrafen und Schäden, wclche denselbenwegen Unrichtigkeit oder Unzulänglichkeitder Begleitpapiere treffen.

Art. 394.

Ist über die Zeit, binnen welcher derFrachtführer den Transport bewirken soll,im Frachtvertrag nichts bedungen, so wirddie Frist, innerhalb deren er die Reiseantreten muß, durch hen Ortsgebrauch be-

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