178 Viertes Buch- Fünfter Titel.
stimmt; besteht ein Ortsgebrauch nicht, soist die Reise binnen einer den Umstandendes Falls angemessenen Frist anzutreten.
Wird der Antritt oder die Fortsetzungder Reise durch Naturereignisse oder sonstigeZufalle zeitweilig verhindert, so brauchtder Absender die Aufhebung des Hinder-nisses nicht abzuwarten, er kann vielmehrvon dem Vertrage zurücktreten, muß aberden Frachtführer, sofern demselben keinVerschulden zur Last fallt, wegen der Kostenzur Vorbereitung der Reise, der Kostender Wiederausladung und der Ansprüchein Beziehung auf die bereits zurückgelegteReise entschädigen. Ueber die Höhe derEntschädigung entscheidet der Ortsgebrauch >und in dessen Ermangelung das richterlicheErmessen.
Art. 39ö.
Der Frachtführer haftet für denSchaden, welcher durch Verlust oder Be-schädigung des Frachtguts seit der Em-vfangnahme bis zur Ablieferung entstandenist, sofern er nicht beweist, daß der Verlustoder die Beschädigung durch höhere Ge-walt (vis m^jor) oder durch die natürlicheBeschaffenheit des Guts, namentlich durchinneren Verderb, Schwinden, gewöhnlicheLeckage u. dgl. oder durch äußerlich nichterkennbare Mängel der Verpackung ent-standen ist.