Von dem Frachtgeschäft. 179
Für Kostbarkeiten, Gelder und Werth-papiere haftet der Frachtführer nur dann,wenn ihm diese Beschaffenheit oder derWerkt) des Guts angegeben ist.
Art. 396.
Wenn auf Grund des vorhergehendenArtikels von dem Frachtführer für Ver-lust oder Beschädigung des Guts Ersaßgeleistet werden muß, so ist der Berechnungdes Schadens nur der gemeine Handels-werth des Guts zu Grunde zu legen.
Im Falle des Verlustes ist der ge-meine Handelswerth zu ersetzen, welchenGut derselben Art und Beschaffenheit amOrt der Ablieferung zu der Zeit hatte, in 'welcher das Gut abzuliefern war; davonkommt in Abzug, was in Folge des Ver-lustes an Zöllen und Unkosten erspart ist.
Im Falle der Beschädigung ist derUnterschied zwischen dem Verkaufswerthdes Guts im beschädigten Zustande unddein gemeinen Handelswerth zu ersetzen, ,welchen das Gut ohne diese Beschädigungam Ort und zur Zeit der Ablieferung ge-habt haben würde, nach Abzug der Zölleund Unkosten, soweit sie in Folge der Be-schädigung erspart sind.
Hat das Gut keinen Handelswerth,so ist der Berechnung des Schadens dergemeine Werth des Guts zu Grunde zulegen.
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