180 . Viertes Buch. Fünfter Titel.
Wenn dem Frachtführer eine böslicheHandlungsweise nachgewiesen wird, so hater den vollen Schaden zu ersehen.
Art. 397.Der Frachtführer haftet für denSchaden, welcher durch Versäumung derbedungenen oder üblichen Lieferungszeitentstanden ist, sofern er nicht beweist,daß er die Verspätung durch Anwendungder Sorgfalt eines ordentlichen Fracht-führers Nicht habe abwenden können.
Art. 393.
Ist für den Fall verspäteter Abliefer-ung ein Abzug an der Fracht oder derVerlust der Fracht oder sonst eine Kon-ventionalstrafe bedungen, so kann imZweifel außerdem auch der Ersaß des die-sen Betrag übersteigenden Schadens ge-fordert werden, welcher durch die verspäteteAblieferung entstanden ist.
Art. 399.
Beweist der Frachtführer, daß er dieVerspätung durch -die Sorgfalt einesordentlichen Frachtführers nicht habe ab-wenden können, so kann die bedungenegänzliche oder theilweise Einbehaltung derFracht, oder die Konventionalstrafe wegenverspäteter Ablieferung nicht in Anspruchgenommen worden, es sei denn, daß sichaus dem Vertrage eine entgegenstehendeAbsicht ergibt.