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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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181
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Von dem Frachtgeschäft.

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Art. 400.

Der Frachtführer haftet für seineLeute und für andere Personen, deren ersich bei Ausführung des von ihm über-nommenen Transportes bedient.

Art. 401.

Wenn der Frachtführer zur ganzlichenoder theilweisen Ausführung des von ihmübernommenen Transports das Gut einemandern Frachtführer übergibt, so haftet erfür diesen und die etwa folgenden Fracht-führer bis zur Ablieferung.

Jeder Frachtführer, welcher auf einenandern Frachtführer folgt, tritt dadurch,daß er.das Gut mit dem ursprünglichenFrachtbriefe annimmt, in den Frachtvertraggemäß dem Frachtbrief ein, übernimmteine selbststandige Verpflichtung, den Trans-port nach Inhalt des Frachtbriefs auszu-führen, und hat auch in Bezug auf denvon den früheren Frachtführern bereits aus-geführten Transport für die Verbindlichkeitenderselben einzustehen.

Art. 402.

Der Frachtführer hat den spaterenAnweisungen des Absenders wegen Zurück-gabe des Guts oder wegen Auslieferungdesselben an einen anderen als den imFrachtbrief bezeichneten Empfanger so langeFolge zu leisten, als er nicht Letzterem nachAnkunft des Guts am Ort der Ablieferungden Frachtbrief übergeben hat.