182 Viertes Buch. Fünfter Titel.
Ist dies bereits geschehen, so hat ernur die Anweisungen des bezeichneten Em-pfängers zu beachten, widrigenfalls er dem-selben für das Gut verhaftet ist.
Art. 403.
Der Frachtführer ist verpflichtet, amOrt der Ablieferung dem durch den Fracht-brief bezeichneten Empfänger das Frachtgutauszuhändigen.
Art. 404.
Der im Frachtbrief bezeichnete Em-pfänger ist vor Ankunft des Guts amOrt der Ablieferung dem Frachtführergegenüber berechtigt, alle zur Sicherstellungdes Guts erforderlichen Maßregeln zu er-greifen und dem Frachtführer die zu diesemZweck nothwendigen Anweisungen zu er-theilen; die Auslieferung des Guts kanner vor dessen Ankunft am Orte der Ab-lieferung nur dann fordern, wenn der Ab-sender den Frachtführer zu derselben er-mächtigt hat.
Art.
Nach Ankunft des Frachtführers amOrt der Ablieferung ist der im Frachtbriefbezeichnete Empfänger berechtigt, die durchden Frachtvertrag begründeten Rechte gegenErfüllung der Verpflichtungen, wie sie derFrachtbrief ergibt, in eigenem Namen ge-gen den Frachtführer geltend zu machen.