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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
183
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Von dem Frachtgeschäft. . 133

sei es, daß er hiebet in eigenem oderfremdem Interesse handle; er ist insbe-sondere berechtigt, den Frachtführer aufUebergabe des Frachtbriefs und Ausliefer-ung des Guts zu belangen, sofern nichtder Absender demselben vor Anstellung derKlage eine nach Maaßgabe des Art. 402noch zulässige entgegenstehende Anweisunggegeben hat.

Art. 406.

Durch Annahme des Guts und desFrachtbriefs wird der Empfänger ver-pflichtet, dem Frachtführer nach Maaßgabedes Frachtbriefs Zahlung zu leisten.

Art. 407.

Wenn der bezeichnete Empfänger desGuts nicht auszumitteln ist oder die An-nahme verweigert, oder wenn Streit überdie Annahme oder den Zustand des Gutsentsteht, so kann der Betheiligte denletzteren durch Sachverständige feststellenlassen. >

Die Sachverständigen ernennt aufdas Ansuchen des Betheiligten das Han-delsgericht oder in dessen Ermangelung derRichter des Orts.

Die Sachverständigen haben ihr Gut-achten schriftlich oder zu Protokoll zu er-statten.